FAQ

FACHBEREICH WOHNUNGSVERGABE

FACHBEREICH HAUSVERWALTUNG

FACHBEREICH MIETEN- UND MITGLIEDERBUCHHALTUNG

FACHBEREICH TECHNIK


Wo befindet sich der Wohnungsbestand der EVM Berlin eG?

Unser Wohnungsbestand befindet sich in acht von zwöklf Berliner Bezirken.

Zum Wohnungsbestand der EVM Berlin eG

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Was ist zu tun, wenn ich keine passende Wohnung gefunden habe?

Sollte auf unserer Homepage keine passende Wohnung dabei gewesen sein, können Sie sich mit dem Bewerberbogen als wohnungssuchende/r Interessent/in kostenlos und unverbindlich eintragen lassen. Senden Sie uns dazu einfach eine Anfrage per Mail oder rufen Sie uns unter der Rufnummer 030 – 82 79 05-0 an.

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Haben Sie Gästewohnungen und gibt es eine Übersicht über die Belegung?

Wir haben für unsere Mitglieder im Lauxweg 6 in Berlin Mariendorf und in der Karl-Egon-Str. 18 in Berlin-Karlshorst jeweils eine Gästewohnung für bis zu 4 Personen sowie in der Essener Straße 28 in Berlin Moabit eine für bis zu 6 Personen. Für detaillierte Informationen zu Kosten und Ausstattung oder um sich die aktuelle Belegungssituation anzuschauen, folgen Sie dem jeweiligen Link der Gästewohnung.

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Mit welcher Frist kann ich meine Wohnung kündigen?

Die Kündigung muss bis spätestens zum 3. Werktag des Monats (der Samstag zählt auch als Werktag) schriftlich eingehen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate und ist nicht von der Dauer des Nutzungsverhältnisses abhängig. Sie gilt auch bei einem Umzug innerhalb des Wohnungsbestandes der EVM Berlin eG. Sollten Sie neben Ihrer Wohnung auch Stellplätze, Garagen, zusätzliche Keller oder Mietergärten angemietet haben, müssen diese gleichzeitig gekündigt werden.

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Wie erfolgt die Vergabe von Wohnungen?

Die Wohnungen werden nach den Wohnungsvergabe-Richtlinien vergeben, wobei Mitglieder gegenüber Nichtmitgliedern stets den Vorrang haben. Haben mehrere Mitglieder Interesse an der Anmietung der gleichen Wohnung, entscheidet in der Regel die Mitgliedsnummer.

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Was passiert mit meiner Mitgliedschaft, wenn ich die Wohnung kündige?

Die Mitgliedschaft wird von der Kündigung des Dauernutzungsvertrages nicht berührt. Möchten Sie die Mitgliedschaft aufgeben, so muss sie separat gekündigt werden (nähere Informationen).

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Bei wem kann ich eine Reparatur/Havarie melden?

Als erster Ansprechpartner steht Ihnen der/die zuständige Hauswart/in zur Meldung des Reparaturbedarfs zur Verfügung. Der/die Hauswart/in prüft vor Ort die Mängelmeldung und führt die Reparatur nach Möglichkeit selbst durch. Ist durch ihn/sie keine Reparatur möglich, gibt er/sie die Meldung an den zuständigen Mitarbeiter bzw. die  zuständigen Mitarbeiterin zur Bearbeitung weiter. Unter Kontakt/Ansprechpartner können Sie Ihre/n zuständige/n Hauswart/in finden. Auch die Aushänge in den Hausinformationskästen geben Aufschluss über den jeweiligen Ansprechpartner.

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Kann ich Umbauten in meiner Wohnung vornehmen?

Grundsätzlich sind bauliche Veränderungen genehmigungspflichtig und müssen schriftlich eingereicht werden. Über die Rückbauverpflichtung bzw. die Möglichkeit der Übernahme der baulichen Veränderungen in den bauseitigen Zustand der Wohnung werden Sie mit der Genehmigung informiert.

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Können weitere Personen in meine Wohnung einziehen bzw. kann ich meine Wohnung untervermieten?

Grundsätzlich ist die Aufnahme von weiteren Personen in die Wohnung genehmigungspflichtig. Der Antrag ist schriftlich einzureichen. Dabei sind der Name, das Geburtsdatum und die bisherige Adresse der einziehenden Person anzugeben und darzustellen, in welchem Verhältnis die Person zu Ihnen steht. Dies trifft auch für die teilweise Überlassung der Wohnung an Dritte zu. Hier sind neben den vorgenannten Daten noch der Grund und die Dauer der vorgesehenen Untervermietung anzugeben. In diesen Fällen kann die Zustimmung nur befristet erteilt werden.

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Wie kann ich Mitglied in der Genossenschaft werden?

Mitglied kann man nur in Verbindung mit der Anmietung einer Wohnung werden. Für die Mitgliedschaft sind drei Pflichtanteile (ein Pflichtanteil à € 150,00) erforderlich. Als Mitglied müssen Sie je nach Anzahl der Wohnräume weitere Pflichtanteile zusätzlich erwerben.

  • 1-Zimmer-Wohnung – ein Pflichtanteil
  • 1,5 bis 2-Zimmer Wohnung – zwei Pflichtanteile
  • 2,5 bis 3-Zimmer-Wohnung – drei Pflichtanteile
  • 3,5 und größer – vier Pflichtanteile

Das Eintrittsgeld in Höhe von € 50,00 wird einmalig bei der Mitgliedsaufnahme gezahlt. Bei Ehegatten, dem eingetragenen Lebenspartner und Kindern wird es erlassen.

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Wann bekomme ich die Dividende ausgezahlt und wie hoch ist diese?

Dividendenberechtigt sind die Geschäftsanteile, die das gesamte Geschäftsjahr gezeichnet waren. Die Auszahlung der Dividende erfolgt gemäß der Satzung nach Beschluss über die Gewinnverwendung auf der Vertreterversammlung innerhalb von 6 Wochen. Die Auszahlung der Dividenden erfolgt somit jährlich nach der im März stattfindenden Vertreterversammlung.

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Was ist bezüglich der Abgeltungssteuer zu beachten?

Die Dividende unterliegt der Abgeltungssteuer. Die Abgeltungssteuer beträgt 25% zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer der Erträge aus Dividenden. Die EVM Berlin eG ist verpflichtet, diese Steuern an das Finanzamt abzuführen.

Unsere Mitglieder können das nur vermeiden, indem entweder eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung oder ein Freistellungsauftrag bei uns hinterlegt wird.

Eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) kann beim Finanzamt kostenlos beantragt werden. Die Voraussetzungen hierfür erfüllen häufig Rentner, Pensionäre, Schüler oder Studenten.

Mit einem Freistellungsauftrag können unsere Mitglieder den Abzug der Steuern auf die Dividendenzahlung vermeiden. Verwenden Sie hierzu bitte das Formular Freistellungsauftrag.

Bei Dividendenzahlungen ist die EVM Berlin eG gesetzlich verpflichtet, bei einer bestehenden Kirchensteuerpflicht den Kirchensteuerabzug zusammen mit der Abgeltungssteuer vorzunehmen.

Die EVM Berlin eG ist verpflichtet einmal im Jahr (zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober) die Kirchensteuerpflicht unter Angabe der Steueridentifikationsnummer des Mitglieds beim Bundeszentralamt für Steuern (BTSt abzufragen) Damit wird geprüft, ob zum 31. August des Jahres eine Kirchensteuerpflicht für das Mitglied besteht. Ist dies der Fall, so muss im folgenden Jahr ein Steuerabzug erfolgen.

Die Mitglieder haben das Recht, der Übermittlung ihrer Kirchensteuerabzugsmerkmale zu widersprechen. Hierzu ist ein sogenannter Sperrvermerk gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erteilen. In diesem Fall wird das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) der EVM Berlin eG keine Daten zur Verfügung stellen. Ein Steuerabzug erfolgt nicht.

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Wie kann ich meine Mitgliedschaft kündigen?

Das Mitglied kann zum Ende eines Geschäftsjahres seinen Austritt erklären. Wenn Sie in unserem Hausbestand wohnen, so kann die Mitgliedschaft nur im Zusammenhang mit der Kündigung des Dauernutzungsvertrages aufgegeben werden. Die Kündigung muss drei Monate vor Geschäftsjahresschluss (30.09.) schriftlich erfolgen und somit bis zum 30.06. eingehen, damit sie zum 30.09. des jeweiligen Geschäftsjahres fristgerecht wirksam werden kann. Das Auseinandersetzungsguthaben (ASG) wird innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres ausgezahlt.

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Kann ich auch nur die freiwilligen Anteile kündigen?

Es ist möglich, auch nur die freiwilligen Anteile zu künden. Alle Kündigungen und Teilkündigungen von freiwilligen Anteilen müssen zum 30.06. des laufenden Geschäftsjahres in Schriftform vorliegen, um berücksichtigt werden zu können.

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Was passiert mit der Mitgliedschaft im Todesfall?

Die Mitgliedschaft endet automatisch zum Geschäftsjahresende. Der Tod des Mitgliedes muss schriftlich mitgeteilt werden und wir benötigen eine Kopie der Sterbeurkunde sowie ein eröffnetes Testament oder einen Erbschein.

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Wie informiere ich über einen Umzug oder eine geänderte Bankverbindung?

Adressänderungen und Änderungen der Bankverbindung (IBAN und BIC) sind schriftlich mit Unterschrift mitzuteilen. Eine E-Mailbenachrichtigung können wir nicht anerkennen. Hierbei ist die Angabe der Mitgliedsnummer, Wohnungs- und/oder Stellplatznummer zwingend erforderlich.

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Wie kann ich eine Einzugsermächtigung erteilen?

Die Einzugsermächtigung wurde durch das SEPA-Lastschriftmandat ersetzt. Dieses können Sie schriftlich oder telefonisch unter Angabe Ihrer Wohnungs- und/oder Stellplatznummer sowie der zwingend erforderlichen Bankverbindung mit IBAN und BIC beantragen. Wir senden Ihnen dann das SEPA-Lastschriftmandat zu. Dieses senden Sie uns bitte unterschrieben im Original zurück. Eine Rücksendung per E-Mail oder Fax können wir nicht anerkennen.

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Wie bekomme ich eine Bescheinigung, dass keine Nutzungsgebührenrückstände bestehen?

Nach telefonischer, E-Mail- oder schriftlicher Anfrage kann bei einem ausgeglichenen Nutzungsgebührenkonto eine entsprechende Bescheinigung zugesandt bzw. zum Abholen in der Geschäftsstelle hinterlegt werden.

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Wie bekomme ich eine aktuelle Aufstellung der Nutzungsgebühr?

Wenn Sie eine aktuelle Aufstellung der Nutzungsgebühr für Ihre Wohnung benötigen, können wir Ihnen diese gerne auf telefonische, E-Mail- oder schriftliche Anfrage zusenden bzw. zum Abholen in der Geschäftsstelle bereitlegen.

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Wann bekomme ich die Betriebs- und Heizkostenabrechnung?

Der Abrechnungszeitraum umfasst immer das Geschäftsjahr vom 01.10. bis 30.09. Gemäß gesetzlicher Vorgabe muss die Betriebs- und Heizkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten erfolgen. Die EVM Berlin eG wird die Abrechnungen in der Regel sechs Monate nach Ende des Geschäftsjahres zustellen.

Bei einem Auszug vor Ende des Abrechnungszeitraums ist keine vorzeitige Erstellung der Betriebs- und Heizkostenabrechnung möglich.

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Kann ich die Höhe meiner Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung ändern?

Ein Änderungswunsch Ihrer Vorauszahlung ist uns schriftlich mit Angabe der Wohnungsnummer mitzuteilen. Nach Prüfung erhalten Sie schriftlich von uns eine entsprechende Entscheidung.

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Was kann ich tun, wenn mein Fernseh- bzw. Radioempfang gestört ist?

Zunächst sollte bitte geprüft werden, ob auch andere Mitglieder betroffen sind. Ist das nicht der Fall, könnte in der Wohnungsverteilung ein Defekt vorliegen. Sind mehrere Bewohner betroffen, ist ein Defekt in der gesamten Anlage wahrscheinlich. In beiden Fällen ist dann der Hauswart bzw. die Hauswartin zu informieren. Der/die Hauswart/in hat die Möglichkeit, mit vorhandenen Antennenkabeln die erste Prüfung in Ihrer Wohnung vorzunehmen.

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Wie heize und lüfte ich meine Wohnung richtig?

Damit sich die erheblichen Feuchtigkeitsmengen, die in einer Wohnung entstehen, nicht in Form von Tauwasser an den Wänden niederschlagen und somit die Bausubstanz beschädigen, müssen sie „weggelüftet“ werden. Das Lüften ist auch in der kalten Jahreszeit unerlässlich! Die Fenster sollten für kurze Zeit so weit wie möglich geöffnet werden, damit die feuchte wärmere Luft gegen kältere trockene Luft ausgetauscht werden kann. In Wohnungen mit einer extrem hohen Luftfeuchtigkeit kann die EVM Berlin eG in Zukunft vorrübergehend elektrische Luftentfeuchter einsetzen. Zum einen können Wohnungen damit „trockengelegt“ werden und zum anderen wird mit ihrer Hilfe veranschaulicht, welche Feuchtigkeitsmengen im Raum sind, die durch richtiges Nutzerverhalten vermieden werden können. Eine einfache, jedoch sehr anschauliche Möglichkeit, sich über die Raumtemperatur und Raumfeuchte ein Bild zu machen, sind kleine, batteriegespeiste Messgeräte mit deren Hilfe man erkennen kann, ob die relative Luftfeuchtigkeit zu hoch ist und ob demzufolge gelüftet werden muss. Diese Geräte stellen wir im Bedarfsfall auf, um den Bewohnern eine Hilfestellung bei ihrem Heiz- und Lüftungsverhalten zu geben. Wenn Sie möchten, senden wir Ihnen auch gerne die Broschüre „Richtig heizen und lüften„ zu.

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Wie kann ich mich und andere noch besser vor Gefahren durch Brände in der Wohnung schützen?

In der Bundesrepublik kommen jedes Jahr mehr als 800 Menschen bei Bränden in den eigenen vier Wänden ums Leben. Die Mehrheit davon verbrennt nicht, sondern stirbt an einer Rauchvergiftung, zwei Drittel davon nachts im Schlaf. Um solche tragischen Unfälle in Zukunft so weit wie möglich zu verhindern, müssen bis zum 31. Dezember 2020 alle Bestandsbauten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet sein. Um eine fristgerechte Umsetzung zu ermöglichen hat die Genossenschaft bereits im Geschäftsjahr 2016/17 rund 2.800 Wohnungen nachträglich mit Rauchwarnmeldern ausgestattet. Weitere Nachrüstungen sind bereits geplant. Sofern Ihre Wohnung noch nicht durch uns nachgerüstet wurde, empfehlen wir Ihnen so lange das eigenständige Anbringen eines Rauchwarnmelders. Wenn Sie Hilfe bei der Montage benötigen, unterstützt Sie unser Hauswart gern.

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