Man wird differenzieren müssen, um das allgemeine Lebensrisiko von einer besonderen Gefährdung abzugrenzen, auf die jedenfalls gegenüber dem Vertragspartner hingewiesen werden muss. Es gibt drei Szenarien:
1. Der Mieter, der in einem Risikogebiet war, begibt sich freiwillig in Quarantäne, um andere zu schützen.
2. Das Gesundheitsamt hat wegen des Verdachts auf eine Coronainfektion gegen den Mieter eine Quarantäne angeordnet. Eine solche Anordnung als Eingriff in Grundrechte ist nur möglich, wenn ein dringender Verdacht besteht, der über bloße Vermutungen hinausgeht.
3. Der Mieter ist von sich aus oder auf Anordnung positiv getestet worden. Wenn wegen der Schwere der Erkrankung keine Krankenhauseinweisung erforderlich ist, muss der Mieter in seiner Wohnung ausharren und bei einer Infektion den in der Regel milden Krankheitsverlauf abwarten.
Bei Szenario 1 trifft den Mieter keine Informationspflicht. Die Infektionsgefahr für Kontaktpersonen ist nicht wesentlich vergrößert.
Szenario 2 und 3 sind gleich zu behandeln; der Mieter muss den Vermieter informieren, damit dieser beispielsweise Wohnungsbesichtigungen verschieben kann und Zutritt für Handwerker in der Wohnung nur in dringenden Ausnahmefällen vorsieht. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen (z. B. Aushang im Treppenhaus) Mitmieter und Besucher sowie Handwerker auf Infektionsgefahren in Gemeinschaftsräumen (Waschküche, Handlauf im Treppenhaus) zu informieren, denn die angeordnete Quarantäne bedeutet, dass der Mieter seine Wohnung nicht verlassen darf. Deshalb besteht auch keine Verpflichtung des Mieters zur Information gegenüber den Mitmietern. Allerdings hat nach§ 30 Infektionsschutzgesetz (lfSG) die Behörde einen Ermessensspielraum, wo und in welchem Umfang sie die Quarantäne anordnet. Falls der Betroffene etwa für dringende Fälle die Wohnung verlassen darf, ist eine Informationspflicht des Vermieters für Dritte anzunehmen. Bedenken aus dem Datenschutz bestehen nicht, da dies in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt (Art. 6 DSGVO).
Quelle: DAS GRUNDEIGENTUM, Nr. 07/2020